Xenon Abblendlicht
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- Veröffentlicht am Dienstag, 20. November 2007 09:01
- Geschrieben von prüfling
Die aufgezeigte Möglichkeit, einen ECE-genehmigten Scheinwerfer durch einen anderen ECE-genehmigten Scheinwerfer zu ersetzen, ist nur dann zulässig, wenn in der ECE-Genehmigung kein Verwendungsbereich angegeben ist. Die Masse der ECE - genehmigten Scheinwerfer haben aber einen Verwendungsbereich. So sind nach ECE 98 (Scheinwerfer für Gasentladunglampen) erteilte Bauartgenehmigungen nur für in ECE 48 vorgesehehe Fahrzeuge (mehrspurige Kraftfahrzeuge) zulässig.
Eine legale Möglichkeit, ein Motorrad mit einem geprüften Xenon-Abblendlicht Scheinwerfer NACHZURÜSTEN, gibt es ansatzweise seit 24.10.2009.
Seit spätestens Frühjahr 2010 sollten die Prüfstellen informiert worden sein.
Die Beleuchtung am Mopped und ihr Anbau muss der der StVZO § 49a ff., oder der RL 93/92/EWG entsprechen. Die ECE-R 53.01 wird nach Art. 3 der RL 93/92/EWG als gleichwertig anerkannt. Somit ist auch im Bereich der StVZO der Anbau von Abblendscheinwerfern mit einem Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen zulässig,
Allerdings:
Die Randbedingungen der ECE 53.01 müssen eingehalten werden. Eine Scheinwerferreinigungsanlage ist nicht erforderlich
Eine Änderungsabnahme nach § 19Abs. 2 ist unbedingt erforderlich.
So weit die guten Nachrichten
Jetzt das Problem:
Die ECE 53.01 sagt in 2.5.1 aus, dass es gleichwertige Leuchten zu sein haben
Die wiederum sind für Abblendlicht an Moppeds >125ccm in 6.2.1.2 festgelegt und da steht, dass Abblendlicht den Regelungen 112, 1, 8,20, und 72 entsprechen muss.
ALLE Xenonscheinwerfer sind aber nach 98, 99 geprüft
Es gibt also theoretisch keinen für Moppeds geeigneten Scheinwerfer.
ABER: Im englischsprachigen Original ECE/TRANS/WP.29/2009/23 steht allerdings genau das was in der ECE53.01 fehlt: Nämlich, dass für 6.1.1.1 und 6.2.1.2 die Regelungen 112, 1, 8, 20, 72, 57, 113 und 98 gelten.
Nachdem EU-recht gilt, muss der TÜVie eben Englisch können.
Daher:
Vorher beim Sachverständigen informieren, erst dann umbauen.
Der nicht eingetragene Einbau eines legalen Xenonscheinwerfers (der z.B. aus einem Unfallauto stammt) kostet 125 EUR + 1 Punkt :-(
Der Ersatz einer Glühlampe gegen einen Xenon-Brenner mit entsprechendem Sockel ist nicht zulässig. Hier erlischt die Betriebserlaubnis mit allen Konsequenzen. Selbst ein "Briefeintrag" oder eine entsprechende Anbaubestätigung, sofern sie denn ausgestellt wären, sind in diesem Zusammenhang illegal.
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