Tacho und Wegstreckenzähler sind unterschiedliche Einrichtungen

die lediglich oft in einer Baueinheit kombiniert sind.
Man sollte klar zwischen diesen Einrichtungen unterscheiden.

In der EU gibt für alles irgendein Gesetz. Bei uns ist das die StVZO (hier alles nur auszugsweise, doch wer will kann selber nachlesen).


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StVZO § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler (Link)
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein……….
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. ...............
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.
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Sagt also nur dass es einen Tacho geben muss und wie stark der Wegstreckenzähler abweichen darf (dabei bezweifle ich ob das bei einer R11x0 gewährleistet ist).
In den zugehörigen Anhängen finden sich Verweise auf EU Papiere


1) Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (Link)
Punkt 4.4 sagt da etwas mehr aus, z.B. dass der Tacho jenseits von 120 anzeigen darf was er will, Hauptsache nicht zu wenig. Allerdings zweifle ich die mathematische Exaktheit der Formel an („=“ fehlt; „O“ ist nicht definiert und offenbar kennt niemand die Regel „Punkt vor Strich“). Es gibt kein Ergebnis, was also ist die Beziehung?

2) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (Link)
Darin hat man noch etwas „Amtssprech“ angefügt.

3) Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000  (Link)
Hier wurde dann für (u.A.) Krafträder nachgebessert. Auch Formeln und Bezüge stimmen
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2.3.7. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den in Abschnitt 2.3.5 angegebenen Prüfwerten sowie zwischen diesen Werten muss zwischen der von dem Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
0 <= (V1 - V2) <= 0,1*V2 + 4 km/h.

3. Übereinstimmung der Produktion .......
3.2. Es wird davon ausgegangen, dass die Produktion mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt, wenn unter den Bedingungen der Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.6 zwischen der von dem Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 die folgende Beziehung besteht:
0 <= (V1 - V2) <= 0,1 * V2 + 8 km/h für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
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Klartext:
Die Tachoabweichung muss zwischen Null und +(10%+4)km/h betragen (also bei „100“ zwischen tatsächlich „100“ und „114“).
Allerdings erleichtert man (in 3.2) den Tachoproduzenten das Leben und sagt 8 km/h anstatt der 4 km/h, also ist zwischen„100“ und „118“ auch OK (nur Schätzen ist genauer!).

Links:
StVZO § 57
Richtlinie 75/443/EWG
Richtlinie 97/39/EG
Richtlinie 2000/7/EG