Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen -Nahfeld
Beigesteuert von gerd_
03.10.2009
Dieser Beitrag ist Hintergrundwissen zu „Geräuschemmission oder Lärmmessung“
Abschrift
Nr. 9 Richtlinie des Bundesministers für Verkehr für die Messung des Standgeräusches von Kraftfahrzeugen im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Überwachung nach § 29 StVZO und der Anlage VIII StVZO — StV 7 - 36.2011 —
vom 16. Dezember 1976 (Amtsbl. f. das Post- und Fernmeldewesen 1976 S. 1000)
Nach den „Richtlinien für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Zwischenuntersuchungen an Fahrzeugen nach Anlage VIII zur StVZO" vom 5. April 1972 (VkBl 1972 S. 192/195) 2) sind nach Nr. 8 u. a. die Standgeräusche der Kraftfahrzeuge auf ihre Vorschriftsmässigkeit zu überprüfen.
In Zweifelsfällen mussten die Standgeräuschmessungen nach einem umfangreichen und zeitaufwendigen Messverfahren nach den „Richtlinien für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen" vom 13. September 1966 (VkBl 1966 S, 531) durchgeführt werden.
In diesen Fällen können die Standgeräuschwerte von Kraftfahrzeugen in Annäherung an die zulässigen Geräuschwerte leichter und zeitsparender auch nach der „Richtlinie für die Messung des Standgeräusches von Kraftfahrzeugen im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Überwachung nach § 29 und der Anlage VIII StVZO" ermittelt werden.
Diese Richtlinie wurde mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt.
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Richtlinie bekannt.
Richtlinie für die Messung des Standgeräusches von Kraftfahrzeugen im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Überwachung nach § 29 und der Anlage VIII StVZO
1. Anwendungsbereich .
Diese Richtlinie dient zur Messung des Standgeräusches im Nahfeld an Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen Kraftfahrzeuge, deren Auspuff nach oben mündet. Bei diesen ist das Standgeräusch nach den „Richtlinien für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen vom 13. 9. 1966 (VkBl 1966 S. 531) zu messen.
Die Messergebnisse dienen nur als Vergleichswerte bei Nachprüfungen. Sie sind nicht an Grenzwerte gebunden und stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Fahrgeräusch. Aus ihnen können auch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das Fahrgeräusch gezogen werden.
2. Geräusch-Messgeräte
Die Geräte müssen den Anforderungen an Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45 633, bei Nachprüfungen mindestens den Anforderungen an Schallpegelmesser nach DIN 45 634 (Entwurf) entsprechen.
3. Messgeräte
Als Mass der Geräuschstärke dient der internationale A-Schallpegel in dB, abgekürzt dB(A).
4. Örtliche Verhältnisse und Bodenbeschaffenheit
Das Messmikrophon ist in einer Entfernung von 50 ± 2,5 cm von der Auspuffmündung in gleicher Höhe, jedoch mindestens 0,2 m über dem Boden und unter einem horizontalen Winkel von 45 ± 10° zur Ausströmrichtung so aufzustellen, dass die vom Gerätehersteller angegebene Richtung maximaler Empfindlichkeit auf die Schallquelle zeigt. Der Winkel von 45° ist in der Richtung des geringsten Einflusses anderer Geräuschquellen zu wählen (siehe Skizze „Messwinkel“).
Bei mehr als einer Auspuffmündung ist an derjenigen zu messen, die den höheren Geräuschpegel ergibt. Bei dicht nebeneinander liegenden Auspuffmündungen (Doppel-Endrohren) ist wie bei einfachem Endrohr zu messen, jedoch ist die dem Messmikrophon nähere Mündung als Bezugspunkt, zu wählen. Es muss auf einer festen, unbewachsenen, möglichst ebenen Fläche gemessen werden, die frei von schallabsorbierendem Belag (z. B. Schnee) ist. Im Umkreis von wenigstens 2 m um das Mikrophon dürfen keine akustisch störenden. Gegenstände vorhanden sein.
5. Störgeräuschpegel und Windeinfluss
Durch Störgeräusche und durch Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die Messwerte liegen. Am Mikrophon kann ein Windschutz angebracht werden.
6. Anzahl der Messungen und Messergebnisse
Es sind mehrere — im Allgemeinen 3 — Einzelmessungen vorzunehmen. Als Messergebnis gilt der auf ganze dB(A) gerundete arithmetische Mittelwert der Einzelwerte.
Wegen der Toleranzen der Messgeräte, der Störeinflüsse bei der Messung und den Messwertstreuungen bei Fahrzeugen gleichen Typs ist mit einer Unsicherheit der Messergebnisse von 5 dB(A) zu rechnen, die beim Vergleich mit den entsprechenden Typprüfwerten zu berücksichtigen ist.
7. Betriebszustand des Motors
7.1. Motoren ohne Drehzahlbegrenzer
Motoren ohne Drehzahlbegrenzer sind zur Messung ohne Belastung auf eine Drehzahl zu bringen, die 3/4 der Motordrehzahl entspricht, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird. Diese Drehzahl ist mit Hilfe eines Drehzahlmessers einzustellen und beim Ablesen des Schaupegels konstant zu halten.
7.2. Motoren mit Drehzahlbegrenzer
Bei Motoren mit Drehzahlbegrenzer ist das Fahrpedal des leerlaufenden Motors voll durchzutreten und in dieser Stellung zu halten, bis der Drehzahlbegrenzer abgeregelt hat und der Motor mit Höchstdrehzahl läuft. Nach Erreichen des Beharrungszustandes ist der Schallpegel abzulesen.
Drehzahlbegrenzer im Sinne dieser Richtlinie sind solche Einrichtungen, deren Abregeldrehzahl nicht mehr als 8% über der Höchstleistungsdrehzahl liegt.
8. Nachprüfungen im Verkehr befindlicher Kraftfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die sich bereits im Verkehr befinden und deren Fahrzeugpapiere den Nahfeldmesswert noch nicht enthalten, kann das Standgeräusch durch die Nahfeldmessung nachgeprüft werden.
Ein Vergleich der Nahfeldmessung mit dem in den Papieren eingetragenen Standgeräuschwert ist aber nur möglich, wenn
hinzugefügt werden.
Unter Berücksichtigung der in Nr. 6 zugestandenen Toleranz können jedoch nur solche Messwerte beanstandet werden, die
über dem in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Standgeräuschwert liegen.
Austausch von Schalldämpfern an Kraftfahrzeugen
Bonn, den 10. Juli 1956 — StV 7 — 4008 E/56 II — (vkBl. 1956 S. 538)
Die für Kraftfahrzeuge nach § 19 StVZO erteilte Betriebserlaubnis erstreckt sich auch auf die Anlage zur Schalldämpfung. Wenn während der Betriebszeit des Fahrzeugs ein Ersatz dieser Anlage notwendig wird, ist daher das in der Betriebserlaubnis genehmigte Modell einzubauen. Gegen die Verwendung von Schalldämpfern anderen Typs bestehen keine Bedenken, wenn mindestens die bei der Typprüfung des Fahrzeugs ermittelten Geräuschwerte (nicht die höchstzulässigen Lautstärkewerte) eingehalten werden; § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO ist zu beachten.
Der Bundesminister für Verkehr
Hintergrundwissen:
Basis ist die DIN auf welche sich Richtlinien (Gebrauchsanweisung für Beamte :-) )beziehen
Die eine Richtlinie beschreibt das relativ aufwendige Messverfahren um z.B. eine ABE zu bekommen
Die andere das Verfahren „Nahfeld“ welches sich bei einer Verkehrskontrolle anwenden lässt.
Links
Geräuschemmission oder Lärmmessung
Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen DIN
Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen -Richtlinien
Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen –Nahfeld
Abschrift
Nr. 9 Richtlinie des Bundesministers für Verkehr für die Messung des Standgeräusches von Kraftfahrzeugen im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Überwachung nach § 29 StVZO und der Anlage VIII StVZO — StV 7 - 36.2011 —
vom 16. Dezember 1976 (Amtsbl. f. das Post- und Fernmeldewesen 1976 S. 1000)
Nach den „Richtlinien für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Zwischenuntersuchungen an Fahrzeugen nach Anlage VIII zur StVZO" vom 5. April 1972 (VkBl 1972 S. 192/195) 2) sind nach Nr. 8 u. a. die Standgeräusche der Kraftfahrzeuge auf ihre Vorschriftsmässigkeit zu überprüfen.
In Zweifelsfällen mussten die Standgeräuschmessungen nach einem umfangreichen und zeitaufwendigen Messverfahren nach den „Richtlinien für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen" vom 13. September 1966 (VkBl 1966 S, 531) durchgeführt werden.
In diesen Fällen können die Standgeräuschwerte von Kraftfahrzeugen in Annäherung an die zulässigen Geräuschwerte leichter und zeitsparender auch nach der „Richtlinie für die Messung des Standgeräusches von Kraftfahrzeugen im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Überwachung nach § 29 und der Anlage VIII StVZO" ermittelt werden.
Diese Richtlinie wurde mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt.
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Richtlinie bekannt.
Richtlinie für die Messung des Standgeräusches von Kraftfahrzeugen im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen Überwachung nach § 29 und der Anlage VIII StVZO
1. Anwendungsbereich .
Diese Richtlinie dient zur Messung des Standgeräusches im Nahfeld an Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen Kraftfahrzeuge, deren Auspuff nach oben mündet. Bei diesen ist das Standgeräusch nach den „Richtlinien für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen vom 13. 9. 1966 (VkBl 1966 S. 531) zu messen.
Die Messergebnisse dienen nur als Vergleichswerte bei Nachprüfungen. Sie sind nicht an Grenzwerte gebunden und stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Fahrgeräusch. Aus ihnen können auch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das Fahrgeräusch gezogen werden.
2. Geräusch-Messgeräte
Die Geräte müssen den Anforderungen an Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45 633, bei Nachprüfungen mindestens den Anforderungen an Schallpegelmesser nach DIN 45 634 (Entwurf) entsprechen.
3. Messgeräte
Als Mass der Geräuschstärke dient der internationale A-Schallpegel in dB, abgekürzt dB(A).
4. Örtliche Verhältnisse und Bodenbeschaffenheit
Das Messmikrophon ist in einer Entfernung von 50 ± 2,5 cm von der Auspuffmündung in gleicher Höhe, jedoch mindestens 0,2 m über dem Boden und unter einem horizontalen Winkel von 45 ± 10° zur Ausströmrichtung so aufzustellen, dass die vom Gerätehersteller angegebene Richtung maximaler Empfindlichkeit auf die Schallquelle zeigt. Der Winkel von 45° ist in der Richtung des geringsten Einflusses anderer Geräuschquellen zu wählen (siehe Skizze „Messwinkel“).
Bei mehr als einer Auspuffmündung ist an derjenigen zu messen, die den höheren Geräuschpegel ergibt. Bei dicht nebeneinander liegenden Auspuffmündungen (Doppel-Endrohren) ist wie bei einfachem Endrohr zu messen, jedoch ist die dem Messmikrophon nähere Mündung als Bezugspunkt, zu wählen. Es muss auf einer festen, unbewachsenen, möglichst ebenen Fläche gemessen werden, die frei von schallabsorbierendem Belag (z. B. Schnee) ist. Im Umkreis von wenigstens 2 m um das Mikrophon dürfen keine akustisch störenden. Gegenstände vorhanden sein.
5. Störgeräuschpegel und Windeinfluss
Durch Störgeräusche und durch Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die Messwerte liegen. Am Mikrophon kann ein Windschutz angebracht werden.
6. Anzahl der Messungen und Messergebnisse
Es sind mehrere — im Allgemeinen 3 — Einzelmessungen vorzunehmen. Als Messergebnis gilt der auf ganze dB(A) gerundete arithmetische Mittelwert der Einzelwerte.
Wegen der Toleranzen der Messgeräte, der Störeinflüsse bei der Messung und den Messwertstreuungen bei Fahrzeugen gleichen Typs ist mit einer Unsicherheit der Messergebnisse von 5 dB(A) zu rechnen, die beim Vergleich mit den entsprechenden Typprüfwerten zu berücksichtigen ist.
7. Betriebszustand des Motors
7.1. Motoren ohne Drehzahlbegrenzer
Motoren ohne Drehzahlbegrenzer sind zur Messung ohne Belastung auf eine Drehzahl zu bringen, die 3/4 der Motordrehzahl entspricht, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird. Diese Drehzahl ist mit Hilfe eines Drehzahlmessers einzustellen und beim Ablesen des Schaupegels konstant zu halten.
7.2. Motoren mit Drehzahlbegrenzer
Bei Motoren mit Drehzahlbegrenzer ist das Fahrpedal des leerlaufenden Motors voll durchzutreten und in dieser Stellung zu halten, bis der Drehzahlbegrenzer abgeregelt hat und der Motor mit Höchstdrehzahl läuft. Nach Erreichen des Beharrungszustandes ist der Schallpegel abzulesen.
Drehzahlbegrenzer im Sinne dieser Richtlinie sind solche Einrichtungen, deren Abregeldrehzahl nicht mehr als 8% über der Höchstleistungsdrehzahl liegt.
8. Nachprüfungen im Verkehr befindlicher Kraftfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die sich bereits im Verkehr befinden und deren Fahrzeugpapiere den Nahfeldmesswert noch nicht enthalten, kann das Standgeräusch durch die Nahfeldmessung nachgeprüft werden.
Ein Vergleich der Nahfeldmessung mit dem in den Papieren eingetragenen Standgeräuschwert ist aber nur möglich, wenn
| bei Pkw und Lkw | 17 dB(A) |
| bei Krafträdern und Kleinkrafträdern ) | 21 dB(A |
Unter Berücksichtigung der in Nr. 6 zugestandenen Toleranz können jedoch nur solche Messwerte beanstandet werden, die
| bei Pkw und Lkw | 22 dB(A) |
| bei Krafträdern und Kleinkrafträdern | 26 dB(A) |
Austausch von Schalldämpfern an Kraftfahrzeugen
Bonn, den 10. Juli 1956 — StV 7 — 4008 E/56 II — (vkBl. 1956 S. 538)
Die für Kraftfahrzeuge nach § 19 StVZO erteilte Betriebserlaubnis erstreckt sich auch auf die Anlage zur Schalldämpfung. Wenn während der Betriebszeit des Fahrzeugs ein Ersatz dieser Anlage notwendig wird, ist daher das in der Betriebserlaubnis genehmigte Modell einzubauen. Gegen die Verwendung von Schalldämpfern anderen Typs bestehen keine Bedenken, wenn mindestens die bei der Typprüfung des Fahrzeugs ermittelten Geräuschwerte (nicht die höchstzulässigen Lautstärkewerte) eingehalten werden; § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO ist zu beachten.
Der Bundesminister für Verkehr
Hintergrundwissen:
Basis ist die DIN auf welche sich Richtlinien (Gebrauchsanweisung für Beamte :-) )beziehen
Die eine Richtlinie beschreibt das relativ aufwendige Messverfahren um z.B. eine ABE zu bekommen
Die andere das Verfahren „Nahfeld“ welches sich bei einer Verkehrskontrolle anwenden lässt.
Links
Geräuschemmission oder Lärmmessung
Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen DIN
Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen -Richtlinien
Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen –Nahfeld
Letzte Aktualisierung ( 20.10.2009 )
| nächster Beitrag > |
|---|
Bei Fragen und Anmerkungen zu diesem Beitrag besteht die Möglichkeit sich über unser Kontaktformular an uns zu wenden. Bitte mit Hinweis auf den Beitrag.
Bitte habt Verständniss dafür, wenn eine Antwort erst zeitverzögert erfolgt.













